Allgemeine Geschäftsbedingungen HEKA Möderndorfer GmbH & Co. KG, Jossgrund-Burgjoß
- Allgemeines
- Für unsere Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen; entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Verkaufsbedingungen abweichende Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden erkennen wir nur insoweit an, als wir ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Sie entfalten auch keine Wirkung, wenn wir ihnen im Einzelfall nicht widersprochen haben.
- Die Abtretung von Forderungen gegen uns an Dritte ist ausgeschlossen. § 354 a HGB
- Der Verkauf, Weiterverkauf und die Disposition der Lieferungen und Leistungen sowie damit verbundener Technologie oder Dokumentation kann dem deutschen, EU-, US-Exportkontrollrecht und ggf. dem Exportkontrollrecht weiterer Staaten unterliegen. Der Kunde erklärt mit der Bestellung die Konformität mit derlei Gesetzen und Verordnungen. Der Kunde erklärt, alle für die Ausfuhr bzw. Einfuhr notwendigen Genehmigungen zu erhalten.
- Unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungenen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB.
- Angebot / Umfang der Lieferung
- Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Ein aufgrund unseres Angebots erteilter Auftrag kommt erst zustande, wenn der Auftrag von uns schriftlich bestätigt wird oder der Auftrag von uns ausgeführt wird.
- Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Nebenabreden sowie nachträgliche Änderungen bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung. Dies gilt auch für Zusicherungen sowie nachträgliche Vertragsänderungen.
- Abweichungen von Produktangaben sind gestattet, sofern sie unerheblich sind.
- An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
- Auskünfte / Beratungen
Auskünfte und anwendungstechnische Beratung geben wir nach bestem Wissen aufgrund unserer Erfahrungen. Alle Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung unserer Waren sind jedoch unverbindlich und befreien den Käufer nicht von eigenen Prüfungen. Für eine etwaige Haftung gilt Ziffer 10 dieser Bedingungen. - Preise
- Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung, Versicherung und Fracht.
- Sämtliche Preise sind Nettopreise ohne Umsatzsteuer. Diese wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
- Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Rohstoff- und / oder Materialpreisänderungen eintreten.
- Zahlungen
- Zahlungen haben innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu erfolgen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Eingang des Geldes bei uns an. Bei Zahlungen innerhalb 14 Tagen nach Rechnungsdatum wird 2 % Skonto gewährt.
- Wir sind berechtigt, ab Eintritt des Zahlungsverzugs Verzugszinsen in Höhe von 10 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. zu fordern, unbeschadet der Möglichkeit einen höheren, tatsächlichen Schaden geltend zu machen.
- Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen oder die Aufrechung mit Gegenansprüchen durch den Kunden sind nur zulässig, wenn diese Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
- Wir sind berechtigt, ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen, wenn die Vorauszahlung oder Sicherheit nicht binnen zwei Wochen geleistet wird, ohne erneute Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
- Lieferung und Lieferzeit
- Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, liefern wir ab Werk, ausschließlich Verpackung und Versicherung, Fracht und ggfs. Mindermengenzuschlag.
- Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben und werden nur mit dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer vereinbart.
- Die vereinbarte Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
- Krieg, Streik, Aussperrung, Rohstoff- und Energiemangel, Verkehrs- und unvermeid-bare Betriebsstörungen, sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, auch bei unseren Lieferanten, befreien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkungen von der Verpflichtung zur Lieferung. Solche Ereignisse berechtigen uns, von dem Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass der Käufer ein Recht auf Schadenersatz hat.
- Teillieferungen sind zulässig und bedingungsgemäß zu bezahlen, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.
- Gefahrübergang und Entgegennahme im Falle der Versendung, Annahmeverzug
- Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart worden ist, erfolgen Versand und Transport auf Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist.
- Ohne anderslautende schriftliche Vereinbarung erfolgt die Lieferung frei Bordsteinkante. Der Kunde garantiert die freie Zufahrt zur Abladestelle. Mehrkosten für den Transport infolge von Nichterfüllung der Obliegenheiten des Kunden gehen zu dessen Lasten.
- Beanstandungen wegen Transportschäden hat der Käufer unmittelbar gegenüber dem Transportunternehmen innerhalb der dafür vorgesehenen besonderen Fristen geltend zu machen. Der Abschluss von Transport- und sonstigen Versicherungen bleibt dem Käufer überlassen.
- Verzögert sich die Versendung der Lieferung aus Gründen, die beim Kunden liegen, geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung mit Anzeige der Versandbereitschaft an den Kunden über. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Kunde. Weiter-gehende Ansprüche bleiben unberührt.
- Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz der uns entstehenden Aufwendungen zu verlangen. Mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung auf den Kunden über.
- Waren sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Käufer unbeschadet der Rechte aus Ziffer 9 dieser Bedingungen, entgegenzunehmen.
- Eigentumsvorbehalt
- Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, aus dem der Lieferung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis.
- Der Kunde ist nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes, und solange er nicht in Verzug ist, berechtigt, die Vorbehaltsware weiter zu verarbeiten, mit anderen Sachen zu verbinden und zu vermischen oder weiter zu veräußern. Jede anderweitige Verfügung über die Vorbehaltsware ist unzulässig. Von dritter Seite vorgenommene Pfändungen oder sonstige Zugriffe auf die Vorbehaltsware sind uns unverzüglich anzuzeigen.
- Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits hiermit an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Der Kunde ist zu einer Weiterveräußerung nur berechtigt und ermächtigt, wenn sichergestellt ist, dass die ihm daraus zustehenden Forderungen auf uns übergehen.
- Der Kunde ist bis zu unserem Widerruf zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen ermächtigt. Wir sind zum Widerruf berechtigt, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns nicht ordnungsgemäß nachkommt. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Widerrufsrechtes vor, hat der Kunde auf unser Verlangen hin uns unverzüglich die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug der Forderungen erforderlichen Angaben zu machen, uns die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen. Wir sind auch selbst zur Abtretungsanzeige an den Schuldner berechtigt.
- Wenn wir den Eigentumsvorbehalt geltend machen, so gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Das Recht des Kunden, die Vorbehaltsware zu besitzen, erlischt, wenn er seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht erfüllt.
- Mängelhaftung
- Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
- Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Zur Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache zu einem anderen Ort, als dem Erfüllungsort gebracht wurde.
- Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder großer Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
- Soweit dem Kunden ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auch in diesem Rahmen entsprechend dieser Ziff. 9 begrenzt.
- Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
- Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes regelt, ist die Haftung ausgeschlossen.
- Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
- Gesamthaftung
- Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 9 dieser Bedingungen vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gem. § 823 BGB.
- Die Begrenzung nach Ziffer 10 Abs. 1 gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruches auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
- Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
- Gerichtsstand – Erfüllungsort
- Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist das für den Sitz unserer Gesellschaft in Jossgrund-Burgjoss zuständige Gericht. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinen Wohnsitzgerichten zu verklagen.
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.
- Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz in Jossgrund – Burgjoss Erfüllungsort.